Carl-Zeiss-Straße 35, 63322 Rödermark

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für die zwischen der Lamprecht & Partners eGbR Consulting und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge.

2. Umfang und Ausführung

Die im Vertrag im Umfang und in der Ausführung festgelegte Beratungsleistung wird mit der für solche Beratungen üblichen Sorgfalt durchgeführt. Weitere Beratungsleistungen bedürfen einer beidseitigen Absprache und sollten schriftlich festgehalten werden.

3. Verpflichtungen der Lamprecht & Partners eGbR Consulting

3.1. Geheimhaltung, Datenschutz

Die Lamprecht & Partners eGbR Consulting verpflichtet sich, über alle Informationen, die im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit beim Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

3.2. Haftung

Die Lamprecht & Partners eGbR Consulting haftet gegenüber dem Auftraggeber oder Dritten nur, soweit das Gesetz eine zwingende Haftung im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit vorsieht. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Die Beratung unterliegt als Dienstleistung nicht dem Produkthaftungsgesetz.
Für fehlerhafte Beratungen und für Versäumnisse der Lamprecht & Partners eGbR Consulting, ausschließlich in Bezug auf öffentliche Förderungen der
Beratungsleistung (BAFA), haftet die Lamprecht & Partners eGbR Consulting in Höhe der entgangenen Fördermittel für diese Beratungsleitung.

4. Verpflichtungen des Auftraggebers

4.1. Mitwirkungspflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, zeitgerecht die für eine ordnungsgemäße Durchführung der im Vertrag vorgesehenen Beratung notwendigen und wahrheitsgemäßen Unterlagen sowie anderweitige Informationen bereitzustellen und gemeinsam festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

Dies gilt insbesondere auch für sämtliche Anträge und Vorlagen bei Behörden und öffentlichen Stellen auf die Gewährung von Fördermitteln. Kommt es aufgrund von Versäumnissen des Auftraggebers nicht zur Auszahlung von Fördermitteln haftet der Auftraggeber für die volle Auftragssumme. Eine Haftung der Lamprecht & Partners eGbR für entgangene Fördermittel entsteht in solchen Fällen nicht.

4.2. Terminvereinbarungen

Beidseitig vereinbarte Termine sind verbindlich. Wenn, ohne eine rechtzeitige Absage durch den Auftraggeber, ein Termin nicht zustande kommt, ersetzt der Auftraggeber der Lamprecht & Partners eGbR Consulting die angefallenen Reisespesen. Weiterhin behält sich die Lamprecht & Partners eGbR vor, bis zu 3 Beratungsstunden nach den jeweils gültigen Honorarsätzen in Rechnung zu stellen.

4.3. Bezahlung der Honorarnoten

Der Auftraggeber erkennt die Honorarsätze der Lamprecht & Partners eGbR Consulting in der jeweils gültigen Fassung an und sorgt für eine prompte Bezahlung der Honorarnote ohne Abzüge. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.

Bei Annahmeverzug des Auftraggebers oder sonstiger von ihm zu vertretender Verhinderung der Auftragsdurchführung schuldet der Auftraggeber dem Unternehmen Lamprecht & Partners eGbR Consulting neben entstandenen

Honoraren für geleistete Beratungen einen Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.

4.4 Beratungsvorbereitungen

Für vorbereitende Arbeiten durch die Lamprecht & Partners eGbR Consulting, die in Abstimmung mit dem Auftraggeber vor dem Beratungsbeginn und nach dem Erstgespräch durchgeführt werden, gelten die Honorarsätze der Lamprecht & Partners eGbR Consulting, wenn die Beratung selbst vom Auftraggeber abgesagt wird.

5. Aufbewahrung von Unterlagen

Die Lamprecht & Partners eGbR Consulting ist berechtigt, die schriftlichen Ergebnisse der Beratung und die zur Erstellung der Ergebnisse unmittelbar notwendigen Daten aufzubewahren. Das Unternehmen verpflichtet sich, keinem Dritten Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

6. Unwirksamkeit einer Bestimmung, Nebenabreden

Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der anderen aufrecht. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

7. Vertragsauflösung

Da für eine Beratung das gegenseitige Vertrauen der beiden Vertragspartner die wichtigste Voraussetzung ist, kann jeder Partner bei einem Vertrauensschwund unter Angabe der Gründe, die dazu geführt haben, den Vertrag lösen. Eine Endabrechnung des bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Aufwandes muss in diesem Falle prompt erfolgen.

8. Gerichtstand

Gerichtsstand ist Langen (Hessen).

Rödermark, September 2024